Allgemeine Geschäftsbedingungen
Unseren Verkauf- und Werklieferungsgeschäften liegen die folgenden Bedingungen zugrunde. Diese gelten auch für alle weiteren Geschäfte, selbst dann, wenn bei einem Abschluss nicht nochmals auf diese Bedingungen hingewiesen wird. Im folgenden wird die Bezeichnung “Käufer” einheitlich für Käufer oder Besteller verwendet.
§1 Vertrag
- 1. Unsere Angebote erfolgen, auch bezüglich der Preisangabe, freibleibend und unverbindlich.
- 2. Werden uns Aufträge erteilt, so kommt ein entsprechender Vertrag erst mit unseren schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Diese ist allein maßgebend für den Vertragsinhalt.
- 3. Wir behalten uns den Rücktritt vom Vertrag vor, wenn uns nachträglich Tatsachen bekannt werden, die die Einhaltung der Zahlungsfristen in Frage stellen. Wir sind in diesem Falle nicht verpflichtet, dem Käufer mitzuteilen, woher uns derartige Tatsachen bekannt sind.
- 4. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen der abgegebenen Aufträge, dieser allgemeinen Bedingungen oder der geschlossenen Verträge haben nur Gültigkeit, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt worden sind.
§2 Preise
- 1. Alle angegebenen Preise sind Nettopreise. Zuzüglich hat der Käufer die anfallenden Mehrwertsteuer - gleichgültig, ob auf Haupt- oder Nebenforderungen - in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zu tragen.
- 2. Unsere Preise verstehen sich bei Lieferung per Waggon franko Bahnstation des Käufers, ansonsten frei Bestimmungsort, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.
§3 Lieferungen
- 1. Teillieferungen sind zulässig.
- 2. Sollte die Belieferung innerhalb der angegebenen Lieferzeiten nicht erfolgen und diese durch uns zu vertreten sein (sind), so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, nachdem er uns schriftlich eine Nachfrist von 4 Wochen gesetzt hat und diese Frist, die mit Zugang der Nachfristsetzung an uns beginnt, fruchtlos verstrichen ist.
- 3. Andere Ansprüche oder Rechte jeglicher Art, gleich aus welchem Rechtsgrund - insbesondere Schadenersatzansprüche - im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung der Lieferfristen oder etwaiger Un- Möglichkeiten der Lieferung, sind ausgeschlossen.
§4 Gefahrenübergang
Die Gefahr geht mit Ankunft der Ware auf der Bahnstation bzw. ansonsten mit der Ankunft am vom Käufer angegeben Bestimmungsort auf diesen über; ist Abholung durch den Käufer vereinbart, so geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware auf den Käufer über.
§5 Gewährleistung, Haftung
- 1. Das zu verwendende Material wird in Farbe und Struktur möglichst einheitlich ausgewählt. Mustertreue kann nicht garantiert werden. Kleine Verschiedenartigkeiten in der Krönung, Abweichung in Farbe und Struktur sind keine Materialfehler, sondern naturbedingt und können nicht beanstandet werden. Geringfügige Maßabweichungen (+- 1,5cm bei Maßen bis zu 50cm, darüber +- 3cm) berechtigen nicht zur Beanstandung.
- 2. Die Ware ist vom Käufer bei Erhalt der Ware oder, falls der Käufer die Ware abholt, unverzüglich auf Materialmängel und Transportschäden zu untersuchen. Mängelrügen sind unverzüglich zu beheben. 30 Tage nach Erhalt der Ware ist jeden Mängelrüge ausgeschlossen. Nachträglich erhobene Beanstandungen werden zurückgewiesen.
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3. Der Käufer hat uns angemessene Zeit zur Überprüfung der gerügten Mangel
zur Verfügung zu stellen. Erweisen sie sich als berechtigt, so haften wir
für die Mängel unter Ausschluss jeglicher weiteren Ansprüche, gleich aus
welchen Rechtsgrund wie folgt:
- a) Nach unserer Wahl bessern wir nach oder liefern Ware gleicher Art und Güte. Zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat der Käufer uns nach vorheriger Benachrichtigung angemessene Zeit und Gelegenheit zu geben.
- b) Sollten weder Nachbesserungen noch Ersatzlieferung möglich sein, so
- 4. Die Haftung für Schäden jeglicher Art, gleich aus welchem Rechtsgrund, die im Zusammenhang mit der Verarbeitung der Ware entstehen können, wird ausgeschlossen.
- 5. Mängelrügen berechtigen den Käufer nicht zur Zurückbehaltung des Kaufpreises oder andere Forderungen.
§6 Zahlungen
- 1. Unsere Forderungen sind netto innerhalb 30 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Bei Barzahlung innerhalb 14 Tage nach Rechnungsdatum gewähren wir 2% Skonto. Aufrechnungen mit Gegenforderungen jeder Art oder andere Abzüge als die zuvor genannten, sind unzulässig.
- 2. Die Annahme von Wechseln und Schecks behalten wir uns vor. Sie erfolgt stets nur zahlungshalber. Diskontspesen und Wechselsteuer sind vom Käufer zu tragen und sofort fällig. Für rechtzeitige Vorzeigung, Benachrichtigung, Protestierung und Berücksichtigung von Wechseln bei Nichteinlösung übernehmen wir keine Haftung.
- 3. In Abweichung von Bestimmungen der § 366; 367 BGB und etwaigen Anweisungen des Käufers, sind wir berechtigt, zu bestimmen, welche Forderungen durch die Zahlungen des Käufers erfüllt sind.
- 4. Unsere Zahlungsfristen sind genau einzuhalten. Bei Überschreitung gerät der Käufer ohne Mahnung in Verzug. Mit Verzugsbeginn sind wir unter Vorbehalt der Geltendmachung etwaigen weiteren Schadens berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3% über den jeweiligen Diskontsatz zu berechnen. Die Zinsen sind sofort fällig.
- 5. Gerät der Käufer mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, so wenden uns alle gegenüber bestehenden Zahlungsverpflichtungen des Käufers sofort fällig. Dies gilt auch für alle anderen noch nicht beiderseits voll erfüllten Verträge, von denen wir in diesem Fall auch zurücktreten können. Weiterhin sind wir berechtigt, für alle unsere Forderungen Sicherheiten zu verlangen und noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen.
§7 Eigentumsvorbehalt
- 1. Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises sowie bis zur Zahlung alles sonstigen Verbindlichkeiten des Käufers uns gegenüber bleiben die gelieferten Waren unser Eigentum.
- 2. Wird die gelieferte Ware be- oder verarbeiten, so ändert das nicht unser Eigentum, wird sie mit anderen nicht in unserem Eigentum stehenden Sachen verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der dadurch entstandenen neuen Sachen im Verhältnis des Rechnungspreises der Vorbehaltsware zu dem der anderen verbundenen Gegenstände.
- 3. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber pünktlich nachkommt, ist er berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Verkaufsgang zu veräußern. Verpfändungen oder Sicherheitsübereigungen sind unzulässig. Der Käufer ist verpflichtet, seinerseits nur unter Eigentumsvorbehalt die in unser Eigentum stehende Ware zu verkaufen. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund gegen Dritte entstandenen Forderungen tritt der Käufer hiermit sicherungshalber an uns ab. Er ist ermächtigt, die uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuzie- hen. Wir sind berechtigt, jederzeit die Abtretung offenzulegen und die Zahlung durch den Abnehmer direkt an uns zu verlangen. Der Käufer hat uns dann Namen uns Anschrift seines Abnehmers sowie die Höhe der Forderungen mitzuteilen, ferner sämtliche Unterlagen zur Belegung der Forderungen zu Verfügung zu stellen.
- 4. Bei Zugriffen Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferter Ware ist der Käufer verpflichtet, uns diese sofort unter Beifügung von Belegen mitzuteilen und den Dritten bzw. den Vollstreckungsbeamten auf unser Eigentum hinzuweisen. Sollte für uns durch den Zugriff Schäden eintreten, so hat uns der Käufer diese sowie alle Kosten, die durch unsere Intervention entstehen können, zu ersetzen.
- 5. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, so sind wir ohne weiter Mahnung berechtigt, unser Eigentum in Besitz zu nehmen und auf Kosten des Käufers abzutransportieren, ohne dass darin - sofern nicht gesetzlich geltende Bestimmungen über Abzahlungsgeschäfte Anwendung finden - ein Rücktritt vom Kaufvertrag liegt. Die Rücknahme erfolgt lediglich zur Sicherung unserer Forderungen. Der Käufer bleibt zur Erfüllung verpflichtet.
§8 Urheberrecht
Unabhängig von einem etwaigen gesetzlichen Urheberrechtsschutz dürfen unsere Entwürfe, die in Katalogen oder auf der Homepage dargestellte Denkmalsformen sowie die Kataloge oder die Internetseite selbst weder nachgebildet noch Dritten zur Nachbildung zugängig gemacht werden. Auch Nachahmungen mit nur geringfügigen Änderungen der Form- und Maßverhältnisse sind nicht gestattet. Der Käufer haftet für alle Schäden, die durch die Außerachtlassung dieser Bestimmung entstehen. Bei Auftragsausführung nach Zeichnung des Käufers hat uns dieser von etwa entstehenden Ansprüchen wegen Verletzung eines Urheberrechtes freizustellen.
§9 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilunwirksamkeit
- 1. Erfüllungsort für alle Zahlungen ist Lindenfels
- 2. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl Fürth i. Odw. oder das Landesgericht.
- 3. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist vielmehr so auszulegen, umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit ihr verfolgte wirtschaftliche Zweck, soweit gesetzlich zulässig erreicht wird.
- 4. Die den einzelnen Paragraphen vorangestellten Überschriften dienen nur zur besseren Übersicht und haben keine materielle Bedeutung. Insbesondere nicht die einer abschließenden Regelung.
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